- Beitragsüberwachung
- In § 212 SGB VI und § 28p SGB IV geregeltes Verfahren, nach dem die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen die Einzahlung der Rentenversicherungsbeiträge überwachen. Die Überwachungen der Arbeitgeber soll mindestens alle vier Jahre stattfinden. Das Recht zur Prüfung bei den Arbeitgebern haben allein die Rentenversicherungsträger, die B. und der Beitragseinzug obliegen den Krankenkassen (§ 28h SGB IV).
Lexikon der Economics. 2013.